Ab dem 01.01.2022 wird es wieder einfacher

Mit der Einführung von FABI (Finanzierung und Ausbau der Eisenbahninfrastruktur) rückte auch der mit dem Geschäftswagen zurückgelegte Arbeitsweg in den Fokus der Steuerbehörden. Der Maximale Abzug für die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort wurde auf Stufe Bund auf CHF 3‘000 limitiert (Kanton Bern: CHF 6‘700). Dies führte dazu, dass bei längeren Arbeitswegen ein fiktives Einkommen für die unentgeltliche Benutzung eines Geschäftsfahrzeuges aufgerechnet werden musste. Eine „Entschärfung“ dieser Aufrechnung konnte mit einer ganzen oder teilweisen Aussendiensttätigkeit erreicht werden. Damit verbunden war aber ein erhöhter administrativer Aufwand mit entsprechenden Berechnungen und Deklarationen im Lohnausweis.

Durch die Erhöhung der Pauschale für die Private Nutzung des Geschäftsfahrzeuges von 0.8% auf 0.9% pro Monat (9.6% bzw. 10.8% des Fahrzeugkaufpreises exkl. MwSt pro Jahr) wurde nun Klarheit darüber geschaffen ob in dieser Pauschale der Arbeitsweg auch abgegolten ist oder nicht.

Die Erhöhung der Pauschale soll den von den Arbeitgebern finanzierten Arbeitsweg berücksichtigen. Davon profitieren vor allem Arbeitnehmende mit langen Arbeitswegen (mehr als rund 4’300 km pro Jahr). Der Entwurf der Verordnungsänderung vom 15. März 2021 enthält keine Anpassung des Mindestbetrags von bisher 150 Franken. Sollte dies so bleiben ist davon auszugehen, dass der Mindestbetrag bereits ab einem Fahrzeugwert von 16’667 Franken anzuwenden ist, statt wie bisher ab 18’750 Franken.

Durch diese Änderung wird der Naturallohn für den Arbeitsweg auch sozialversicherungspflichtig, womit auch hier die Abrechnungslogik bezüglich der Beitragspflicht von Naturallohn bei der AHV wiederhergestellt ist.

Für weitere Fragen zu diesem Thema steht Ihnen Hansjürg Josi gerne zur Verfügung.

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